SATZUNG

des Förderkreises Ambulante Pflege der Kath. Kirchengemeinde

St. Peter 68549 Ilvesheim

 

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§ 1

1. Der Förderkreis Ambulante Pflege 68549 Ilvesheim (im folgenden Förderkreis genannt) ist eine rechtlich unselbständige Einrichtung der Kath. Kirchengemeinde St Peter 68549 Ilvesheim (im folgenden Kirchengemeinde genannt) und hat den Zweck, die planmäßige Ausübung der sozialen und caritativen Dienste in dieser Kirchengemeinde zu fördern.

2. Der Satzungszweck wird durch ideelle und finanzielle Unterstützung der Kirchengemeinde beim Betrieb und bei der Unterhaltung ihrer ambulanten Krankenpflegestation verwirklicht

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

1. Die Verwaltung und Vertretung des Förderkreises erfolgt nach den für die Kirchengemeinde jeweils geltenden Bestimmungen, soweit diese Satzung nichts anderes festlegt

.2 Der Vorstand des Förderkreises ist der jeweilige Stiftungsrat der Kirchengemeinde. Er ist unter Beachtung der für die Kirchengemeinde jeweils geltenden Bestimmungen für alle Angelegenheiten des Förderkreises zuständig und verbitt ihn gerichtlich und außergerichtlich nach Maßgabe von § 5 und § 20 der Verordnung über die Verwaltung des örtlichen katholischen Kirchenvermögens im Erzbistum Freiburg in der geltenden Fassung. Für Sitzungen des Vorstandes sind § 9 Ab 5 (Einladung) der Pfarrgemeinderatssatzung in der jeweiligen Fassung sowie die darin genannten geltenden Bestimmungen anzuwenden.

3. Der Vorstand bestellt einen Geschäftsführer. Dieser besorgt die Kassen und Rechnungsführung des Förderkreises einschließlich des Beitragseinzuges nach Maßgabe dieser Satzung, den für die Kirchengemeinde geltenden Bestimmungen und den Beschlüssen des Vorstandes.

4. Der Geschäftsführer Ist dem Stiftungsrat gegenüber zur jährlichen Rechnungslegung und Berichterstattung verpflichtet:

5. Die Entlastung des Geschäftsführers und des Vorstandes sowie die Feststellung der Jahresrechnung erfolgt durch den Pfarrgemeinderat

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§ 3

1. Mitglieder des Förderkreises können alle Personen werden, die sich zur Zahlung eines Jahresbeitrages verpflichten.

2. Die Höhe des Jahresbeitrages setzt der Vorstand fest:

3. Für Ehepaare und Familien kann ein einheitlicher Pauschalbeitrag vorgesehen werden.

4. Der Vorstand kann bei Bedürftigkeit den Jahresbeitrag ganz oder teilweise erlassen.

 

§ 4

1. Die Aufnahme der Mitglieder erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung an den Vorstand, der über die Aufnahme entscheidet

2. Der Austritt eines Mitgliedes ist nur für den Schluss des Geschäftsjahres zulässig. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand.

3. Durch Beschluss des Vorstandes kann ein Mitglied, das den Förderkreis schädigt oder seine Beitragsverpflichtung nicht erfüllt; aus dem Förderkreis ausgeschlossen werden. Der Vorstand gibt dem Betroffenen vor der Beschlussfassung Gelegenheit zur Stellungnahme.

 

§ 5

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet alle zwei Jahre statt

2. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Förderkreises es erfordert oder wenn wenigstens 1/3 der Mitglieder die Einberufung schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt

3. Die Einladung zur Mitgliederversammlung mit Tagesordnung ist spätestens eine Woche vor dem Versammlungstermin entweder schriftlich zuzustellen oder durch Verkündigung In der kath. Pfarrkirche und durch Anschlag an der Bekanntmachungstafel der Pfarrei bekannt zu geben.

4. In der Mitgliederversammlung wird der Tätigkeits- und Kassenbericht des Vorstandes vorgetragen und erörtert Wünsche und Anregungen können durch Beschluss dem Stiftungsrat zur Beratung und Entscheidung überwiesen werden.

5. Jede satzungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt ein vom Stiftungsrat bestimmtes Mitglied, nicht der Geschäftsführer. Stimmberechtigt sind alle anwesenden Mitglieder. Die Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefasst soweit das Gesetz oder die Satzung nichts anderes bestimmt Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt:

6. Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer sowie vom Versammlungsleiter zu protokollieren und zu unterzeichnen.

 

§ 6

1. Zur Änderung der Satzung, des Satzungszwecks sowie zur Auflösung des Förderkreises sind eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Stiftungsrates und eine 2/3 Mehrheit der Mitglieder des Pfarrgemeinderates erforderlich. Über die in Satz 1 genannten Punkte dar` nur abgestimmt werden, wenn sie In der Tagesordnung dieser Gremien enthalten waren.

2. Bei seiner Auflösung hat der Stiftungsrat eine Verwendung des Vermögens des Förderkreises für Zwecke gemäß § 1 zu beschließen. Eine andere Verwendung des Vermögens des Förderkreises als zu unmittelbar und ausschließlich gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken ist unzulässig.

3. Zu der Satzung, ihren Änderungen sowie zur Auflösung des Förderkreises bleibt die Genehmigung durch das Erzb. Ordinariat Freiburg vorbehalten.

 

§ 7

1. Die Mittel des Förderkreises werden im Haushalt der Kirchengemeinde unter einem besonderen Titel verwaltet: z. Sie sind ausschließlich für die Erfüllung der in § 1 genannten Aufgaben zu verwenden.

 

§ 8

Die Satzung tritt ab 1.10.1993 in Kraft

 

Ilvesheim, den 21./28.9.1993        

gez. Vogel Andreas, Pfarrer

gez. Kopecek Edmund, Pfarrgemeinderatsvorsitzender

gez. Keller Doris

 

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